Lärm ist nicht gleich Lärm – das gilt auch rechtlich. So wird etwa Baustellen-Krach anders eingestuft als Schallentwicklung bei Sport-Events. Für Schallemissionen durch Live-Musik in Musikclubs kommt bislang die sogenannte „Technischen Anleitung Lärm“, die „TA Lärm“ zur Geltung. Dort wird hauptsächlich der Umgang mit Gewerbe- und Industrielärm geregelt. Die dortigen Mess- und Bewertungsregelungen werden der Realität des gesellschaftlichen Miteinanders durch Kulturschall nicht gerecht.
Die hiesige „TA Lärm“ als Verwaltungsvorschrift wurde seit Jahrzehnten und trotz des Entschließungsantrags des Deutschen Bundestags, Clubs als Kulturstätten anzuerkennen, bislang nicht angepasst. Es wird Zeit, diesem Entscheidungshintergrund und der gesellschaftlichen Wirklichkeit Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund hat die LiveMusikKommission e.V. einen Vorschlag für eine Kulturschallverordnung (V3) inklusive Begründung entwickelt. Eine Kulturschallverordnung würde die besondere, gesellschaftliche Rolle von Kulturbetrieben anerkennen und künftig gesondert – unabhängig von Gewerbe- und Industrielärmregelungen – vom Verordnungsgeber gesteuert werden können.
Der Entwurf soll die Diskussion für die geplante Novelle der TA Lärm anregen und eine erste inhaltliche Grundlage für die Debatte im Bund und in den Ländern liefern.
Ein positives Beispiel für den Umgang mit Schallemmissionen ist das „Agent of Change“-Prinzip, wie es etwa in San Francisco zur Anwendung kommt. Dieses sieht vor, dass bei Neubauprojekten bestehende Schallentwicklung, etwa durch ansässige Clubs, als gegeben zu akzeptieren ist bzw. solche Bauvorhaben in der Nähe von Spielstätten nur in eine Absprache (und Genehmigung) mit der dortigen Entertainment Commission voraussetzen.
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Kulturschallverordnung #V3 (PDF / 49KB)
Begründung für eine Kulturschallverordnung (PDF / 14KB)